LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.12.2011
L 2 R 794/11 B ER
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2; SGB I § 39 Abs. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 31 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 282/11

Übernahme der Kosten für eine Begleitung durch ein Elternteil während der Dauer einer bewilligten stationären Heilbehandlung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ermessensentscheidung des Leistungsträgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen L 2 R 794/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2209

Übernahme der Kosten für eine Begleitung durch ein Elternteil während der Dauer einer bewilligten stationären Heilbehandlung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ermessensentscheidung des Leistungsträgers

1. Zu den Anforderungen an eine dem Leistungsträger obliegende Ermessensentscheidung über die Mitaufnahme eines Elternteils während einer stationären Heilbehandlung eines Kindes. 2. Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie dieses entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (und Fehlen von rechtsvernichtenden Einwendungen) hat ein Rehabilitationsträger nach pflichtgemäßem Ermessen in den Grenzen seiner Aufgaben zu entscheiden, ob die beantragte Leistung nach den Umständen des Einzelfalles geeignet (und erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam) ist, die im Einzelfall bestehende Rehabilitationschance zu nutzen (hier: Ermessensentscheidung über die Mitaufnahme eines Elternteils während einer stationären Heilbehandlung eines Kindes). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.