LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.10.2019
L 4 KR 457/16
Normen:
SGB V § 27; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 134/15

Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch eine IPL-EpilationNicht abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM-Ä

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 457/16

DRsp Nr. 2019/17051

Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch eine IPL-Epilation Nicht abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM-Ä

Neu ist eine Behandlungsmethode, wenn sie bisher noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM-Ä enthalten ist; dies ist bei der IPL-Epilation der Fall.

Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 2. August 2016 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird jeweils nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27; SGB V § 135 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser (IPL) gegen die Beklagte haben.