LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2022
L 3 U 2251/21
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 202 S. 1; ZPO § 512; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 2978/20

Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für eine Klage gegen einen Überprüfungsbescheid bei anhängiger Anfechtungs- und Leistungsklage

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen L 3 U 2251/21

DRsp Nr. 2022/8885

Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für eine Klage gegen einen Überprüfungsbescheid bei anhängiger Anfechtungs- und Leistungsklage

Es besteht grundsätzlich kein Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gegen einen im sogenannten Zugunstenverfahren ergangenen Überprüfungsbescheid, mit dem die Rücknahme eines Bescheides abgelehnt wird, gegen den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch eine Anfechtungs- und Leistungsklage anhängig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R, juris Rn. 12). Eine Rechtsverfolgung im Ausgangsverfahren ist angesichts zusätzlicher rechtlicher Hürden beim Zugunstenverfahren grundsätzlich effektiver und rechtschutzintensiver, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise nur dann bestehen kann, wenn das Überprüfungsverfahren dem Kläger rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.06.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 202 S. 1; ZPO § 512; ZPO § 557 Abs. 2;

Tatbestand