Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Er begehrt von dieser die Übernahme der Kosten für eine kardiologische Behandlung in der Schweiz. Seine darauf gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19.6.2021 - beim
II
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