BSG - Beschluss vom 15.12.2021
B 1 KR 57/21 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 69/21
SG Altenburg, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 485/20

Übernahme der Kosten für eine kardiologische Behandlung in der SchweizVoraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters

BSG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 57/21 B

DRsp Nr. 2022/1464

Übernahme der Kosten für eine kardiologische Behandlung in der Schweiz Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Er begehrt von dieser die Übernahme der Kosten für eine kardiologische Behandlung in der Schweiz. Seine darauf gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 15.12.2020; Urteil des LSG vom 6.5.2021).

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19.6.2021 - beim BSG eingegangen am 25.6.2021 - gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 26.5.2021 zugestellten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt. Er trägt ua vor, er sei prozessunfähig. Das LSG hätte für ihn einen besonderen Vertreter bestellen müssen.

II