LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.04.2017
L 11 KR 816/17 ER-B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2 S. 6; SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 405/17

Übernahme der Kosten für eine teilstationäre psychiatrische Therapie in einem familientherapeutischen ZentrumErsetzung der Zustimmung durch das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 816/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/8895

Übernahme der Kosten für eine teilstationäre psychiatrische Therapie in einem familientherapeutischen Zentrum Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

Die Zustimmung einer Krankenkasse nach § 13 Abs. 2 S. 6 SGB V zu einer tagesklinischen Behandlung einer Versicherten kann vom Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ersetzt werden. Die Ersetzung kann unter Auflagen oder Bedingungen ausgesprochen werden.

1. Nicht zugelassene Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. 2. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. 3. Liegt die vorherige Zustimmung nicht vor, kann sie nach vorläufiger Prüfung in Betracht kommender Ermessensreduzierung auf Null jedoch gerichtlich ersetzt werden.

Tenor