BSG - Urteil vom 09.12.2016
B 8 SO 8/15 R
Normen:
Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 122, 154
NJW 2017, 10
NZS 2017, 355
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3641/13
SG Reutlingen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S. 5 SO 2291/12

Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für ein wesentlich behindertes Kind bei fehlender Leistungserbringung durch den Schulträger und Hilfeerbringung außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit

BSG, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 8/15 R

DRsp Nr. 2017/3508

Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für ein wesentlich behindertes Kind bei fehlender Leistungserbringung durch den Schulträger und Hilfeerbringung außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit

Der Sozialhilfeträger hat die Kosten eines Schulbegleiters für ein wesentlich behindertes Kind zu übernehmen, wenn und soweit der Schulträger keine Leistungen erbringt und Hilfen außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit erbracht werden (nachrangige Leistungspflicht).

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter im Wege des Schuldbeitritts für das Schuljahr 2012/2013 in Höhe von 18 236,30 Euro.