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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der beklagte Versorgungsträger den Antrag des Klägers ablehnen durfte, im Wege des Härteausgleichs die Kosten für medizinische Fußpflege durch einen Fußpfleger zu übernehmen.
Bei dem 1926 geborenen Kläger sind als Schädigungsfolgen
"1. unter S-förmiger Achsenknickung und zwei Zentimeter Verkürzung fest verheilter Schußbruch des linken Oberarmes mit reizlosen Narben an der Oberarmaußenseite und am Brustkorb hinten neben der Achselfalte; Verlust des linken Armes im Oberarm;
2. kleiner Defekt am äußeren Schulterblattrand links, reizlos eingeheilte kleine Weichteilstecksplitter im linken Schultergürtel"
und eine dadurch bedingte (medizinische) Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH anerkannt.
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