LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2019
L 1 KR 558/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 28 Abs. 1; SGB V § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KR 294/15

Übernahme der Kosten für nichtärztliche Nadelepilationsbehandlungen zur dauerhaften Entfernung einer Bartbehaarung bei TransidentitätAusschluss nichtärztlicher HeilbehandlerVerfassungskonformität des Arztvorbehalts im SGB V

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 558/16

DRsp Nr. 2019/13347

Übernahme der Kosten für nichtärztliche Nadelepilationsbehandlungen zur dauerhaften Entfernung einer Bartbehaarung bei Transidentität Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler Verfassungskonformität des Arztvorbehalts im SGB V

1. Der im SGB V geregelte Arztvorbehalt mit der Bezugnahme auf den Arzt setzt einen approbierten Heilbehandler voraus. 2. Dieser Vorbehalt enthält einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der nicht ärztlich angeleiteten selbständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten 3. Der Arztvorbehalt ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 28 Abs. 1; SGB V § 15 Abs. 1;

Tatbestand: