LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.08.2000 L 8 SB 2009/00
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart - XX - 11.04.2000,
Übernahme der Kosten nach § 109 SGG
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen L 8 SB 2009/00
DRsp Nr. 2006/23635
Übernahme der Kosten nach § 109SGG
Wenn das Gutachten das Klageverfahren nicht nur zu einem unwesentlichen Teil untermauert hat, so scheidet bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine nur teilweise Kostenübernahme durch die Staatskasse aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]