LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.08.2000
L 8 SB 2009/00
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart - XX - 11.04.2000,

Übernahme der Kosten nach § 109 SGG

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen L 8 SB 2009/00

DRsp Nr. 2006/23635

Übernahme der Kosten nach § 109 SGG

Wenn das Gutachten das Klageverfahren nicht nur zu einem unwesentlichen Teil untermauert hat, so scheidet bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine nur teilweise Kostenübernahme durch die Staatskasse aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart - XX - 11.04.2000,