LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.09.2002
L 5 AL 3492/01
Normen:
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB III § 10 Abs. 1 § 45 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 980/99

Übernahme der Reisekosten für Vorstellungsgespräch im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.09.2002 - Aktenzeichen L 5 AL 3492/01

DRsp Nr. 2006/24147

Übernahme der Reisekosten für Vorstellungsgespräch im Ausland

1. Die Ablehnung der Übernahme der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch im Ausland nach § 45 SGB III ist rechtmäßig, wenn der Arbeitssuchende die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plant. 2. Der Widerruf einer im Rahmen der freien Förderung gewährten Kostenpauschale für eine Auslandsreise ist rechtmäßig, wenn der im Verwaltungsakt festgelegte Leistungsverwendungszweck nicht erfüllt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB III § 10 Abs. 1 § 45 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 980/99