BVerfG - Beschluß vom 20.09.2001
1 BvR 1791/94
Normen:
BSHG § 68 Abs. 1 § 69 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1686
JuS 2002, 497
NJW 2002, 742
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 24.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 69/94

Übernahme der Vergütung für eine den Pflegebedürftigen nahestehende Pflegeperson durch den Träger der Sozialhilfe

BVerfG, Beschluß vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1791/94

DRsp Nr. 2001/13834

Übernahme der Vergütung für eine den Pflegebedürftigen nahestehende Pflegeperson durch den Träger der Sozialhilfe

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 69 BSHG vorsieht, daß der Träger der Sozialhilfe Aufwendungen für eine gezahlte Vergütung bei der Pflege eines Pflegebedürftigen durch eine nahestehende Person nicht zu erstatten hat. Der Gesetzgeber hat sich ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht von der Vorstellung leiten lassen, daß nahestehende Pflegepersonen nicht zum eigenen Erwerb, sondern aufgrund familiärer Verbundenheit tätig werden. Die Regelung ist zudem dadurch sachlich gerechtfertigt, daß sie Vereinbarungen zwischen sich nahestehenden Personen über die Vergütung von Pflegeleistungen verhindert, die den Sozialhilfeträger unangemessen belasten.

Normenkette:

BSHG § 68 Abs. 1 § 69 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Sozialhilfeträger die Kosten der angemessenen Vergütung für eine Pflegeperson zu übernehmen hat, die dem Pflegebedürftigen nahe steht.

I. 1. Das () enthält in den §§ f. Regelungen über die Hilfe zur Pflege. In der vor dem In-Kraft-Treten des geltenden Fassung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) lautete der hier maßgebliche § (im Folgenden: a.F.):