LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.11.2019
L 11 AS 814/18
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1017/16

Übernahme einer Avalprovision als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB IITatsächliche AufwendungenZahlung von Kosten an DritteSicherung der Unterkunft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 814/18

DRsp Nr. 2020/13188

Übernahme einer Avalprovision als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II Tatsächliche Aufwendungen Zahlung von Kosten an Dritte Sicherung der Unterkunft

1. Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft anfallen, sind Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, mithin tatsächliche Aufwendungen.2. Auch Kosten, die der Leistungsempfänger an Dritte, klassischerweise etwa einem Energieversorgungsunternehmen für die Versorgung mit z.B. Gas, zu zahlen hat, sind tatsächliche Aufwendungen; entscheidend ist allein, dass die Kosten dem Zweck dienen, die Unterkunft zu sichern.

Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. September 2018 wird wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 29. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die für den Monat Mai 2016 ergangenen Bescheide zu ändern und der Klägerin im Monat Mai 2016 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 100,00 Euro zu gewähren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: