LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.06.2019
L 13 AS 189/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 75 AS 235/15

Übernahme einer Doppelmiete nach dem SGB IIZusicherung als AnspruchsvoraussetzungKeine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 13 AS 189/18

DRsp Nr. 2019/13846

Übernahme einer Doppelmiete nach dem SGB II Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung Keine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten

1. Von einer Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten kann nur dann abgesehen werden, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Leistungsträger treuwidrig verzögert worden ist oder wenn der Leistungsträger eine Zusicherung zu Unrecht abgelehnt hat.2. Die Zusicherung muss durch den Leistungsberechtigten rechtzeitig vor Abschluss des die Kosten verursachenden Mietvertrages über die neue Wohnung beantragt werden. 3. Es gibt keine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten, weil Doppelmieten nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel anfallen.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Übernahme einer Doppelmiete für den Monat Mai 2015.