LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.05.2014
3 Sa 238/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 494/12

Übernahme eines Asylbewerberheims als Betriebsteilübergang; Vergütungsklage des leitenden Sozialbetreuers bei Übernahme sämtlicher Aufgabenstellungen im vertraglich vorgegebenen Gebäude

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 238/13

DRsp Nr. 2014/11513

Übernahme eines Asylbewerberheims als Betriebsteilübergang; Vergütungsklage des leitenden Sozialbetreuers bei Übernahme sämtlicher Aufgabenstellungen im vertraglich vorgegebenen Gebäude

Die Übernahme der Betreibung eines Asylbewerberheimes stellt jedenfalls dann einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn sich der Auftragnehmer vertraglich zur Übernahme eines Asylbewerberheimes in eigener Verantwortung hinsichtlich der Gesamtheit der anfallenden Aufgabenstellungen verpflichtet und in diesem Zusammenhang das vom Auftraggeber vertraglich vorgegebene Gebäude inkl. des vorhandenen Inventars nutzt.

I. Auf die Berufung des Klägers sowie des Nebenintervenienten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.09.2013 - 2 Ca 494/12 - abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers vom E., vertreten durch den Vorstand, E-Straße, E-Stadt ab dem 01.11.2012 auf die Beklagte übergegangen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.778,80 € Brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB auf 2.889,40 € Brutto ab dem 01.12.2012 sowie weitere 2.889,40 € Brutto ab dem 01.01.2013 abzüglich 2.113,80 € Netto zu zahlen.