OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2018
6 A 384/16
Normen:
LBG NRW § 122 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; HG NRW (2016) § 39a Abs. 1; HG NRW (2016) § 39a Abs. 5 S. 1 Nr. 2; BeamtStG § 9; AGG § 1; AGG § 10 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 185
DÖV 2019, 199
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3314/15

Übernahme eines Hochschullehrers als Professor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Einstellungshöchstaltersgrenze als eine Benachteiligung wegen des Alters

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 6 A 384/16

DRsp Nr. 2018/17074

Übernahme eines Hochschullehrers als Professor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Einstellungshöchstaltersgrenze als eine Benachteiligung wegen des Alters

1. Gemäß § 39a Abs. 1 HG NRW 2016 darf als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Neuregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht.