LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2023
L 4 KR 354/23 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 169/23

Übernahme Kosten Blutwäsche durch gesetzliche KrankenkasseBlutwäsche als neue Behandlungsmethode im Sinne des SGB VAnspruch gesetzlich Krankenversicherter auf Versorgung mit LDL-Apherese

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 354/23 B ER

DRsp Nr. 2023/16873

Übernahme Kosten Blutwäsche durch gesetzliche Krankenkasse Blutwäsche als neue Behandlungsmethode im Sinne des SGB V Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf Versorgung mit LDL-Apherese

Zu den Voraussetzungen für eine Versorgung mit LDL-Apherese (Blutwäsche) bei isolierter LP(a)-Erhöhung - Vorliegen einer progredienten kardiovaskuläre Erkrankung

Nur dann, wenn eine progrediente Herzerkrankung des Mitgliedes vorliegt, kommt dessen Versorgung in Bezug auf Durchführung einer Blutwäsche durch die gesetzliche Krankenkasse in Betracht. Das Vorliegen einer progredienten Herzerkrankung ist im Beschlussverfahren vor dem Sozialgericht durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. September 2023 wird zurückgewiesen.

Auch für das Beschwerdeverfahren sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe