LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.01.2018
5 Sa 34/17
Normen:
TV-Beschäftigung § 7.3; TV-Beschäftigung § 7.5; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 14
LAGE TVG § 4 Metallindustrie Nr. 35
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1185/16

Übernahme von Auszubildenden in der norddeutschen Metall- und ElektroindustrieUnbegründete Schadensersatzklage eines Ausgebildeten bei akuten Beschäftigungsproblemen infolge Kurzarbeit in der maßgeblichen Berufsgruppe

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 34/17

DRsp Nr. 2018/1468

Übernahme von Auszubildenden in der norddeutschen Metall- und Elektroindustrie Unbegründete Schadensersatzklage eines Ausgebildeten bei akuten Beschäftigungsproblemen infolge Kurzarbeit in der maßgeblichen Berufsgruppe

1. Nach § 7.3 des Tarifvertrages Aufbau und Sicherung von Beschäftigung der Metall- und Elektroindustrie für die Länder Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern vom 23.05.2012 (TV Besch) ist ein Ausgebildeter, sofern ihm kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird, nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate befristet zu übernehmen. Nach § 7.5 TV Besch kann davon mit Zustimmung des Betriebsrats abgesehen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich ist. 2. Akute Beschäftigungsprobleme liegen nicht nur dann vor, wenn Entlassungen unmittelbar bevorstehen, sondern können sich auch daraus ergeben, dass der übernommene Auszubildende aufgrund von Kurzarbeit in seiner Berufsgruppe nicht eingesetzt werden kann. Sinn und Zweck der befristeten Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ist es vorrangig, dem Berufsanfänger Berufspraxis zu verschaffen, um so seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.