BSG - Urteil vom 03.06.2009
B 12 AL 3/07 R
Normen:
SGB III § 207a Abs. 2; SGB III § 232a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 AL 41/07
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 233/05

Übernahme von Beiträgen eines Arbeitslosengeldbezieher zur privaten Krankenversicherung durch Bundesagentur für Arbeit

BSG, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen B 12 AL 3/07 R

DRsp Nr. 2009/25957

Übernahme von Beiträgen eines Arbeitslosengeldbezieher zur privaten Krankenversicherung durch Bundesagentur für Arbeit

Auch für krankenversicherungsfreie Arbeitslosengeldempfänger sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Betrag zu übernehmen. Für dessen Berechnung sind beitragspflichtige Einnahmen höchstens bis zu 80 vH der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 207a Abs. 2; SGB III § 232a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der beklagten Bundesagentur für Arbeit für den März 2005 zu übernehmenden Beitrags für eine private Krankenversicherung des Klägers.