Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Übernahme ihrer Fahrtkosten und Verdienstausfall plus zusätzlich Tagegeld für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 im Verfahren L
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