Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 geändert. Die Kosten des Gutachtens Prof. Dr. T werden auf die Landeskasse übernommen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit ihrer fristgerecht am 29.03.2016 eingelegten und auch sonst zulässigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass es das Sozialgericht (
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