LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2018
L 21 SB 122/16 B
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 2439/12

Übernahme von Gutachterkosten durch die LandeskasseErmessensentscheidungWesentliche Förderung der Sachaufklärung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 21 SB 122/16 B

DRsp Nr. 2018/6999

Übernahme von Gutachterkosten durch die Landeskasse Ermessensentscheidung Wesentliche Förderung der Sachaufklärung

1. Über die endgültige Kostentragungspflicht eines Gutachtens nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss. 2. Das Gericht berücksichtigt in seiner Ermessensentscheidung, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, wobei ein positives Ergebnis für einen Kläger hierfür nicht zwingend erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 geändert. Die Kosten des Gutachtens Prof. Dr. T werden auf die Landeskasse übernommen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe

Mit ihrer fristgerecht am 29.03.2016 eingelegten und auch sonst zulässigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass es das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 09.03.2016 abgelehnt hat, die Kosten des auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom SG eingeholten orthopädischen Gutachtens Prof. Dr. T vom 21.03.2014 auf die Landeskasse zu übernehmen.