BSG - Beschluss vom 19.12.2022
B 1 KR 3/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 390/21
SG Köln, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2035/19

Übernahme von Kosten einer privatärztlichen Behandlung zur Untersuchung einer StoffwechselerkrankungPrivatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 3/22 BH

DRsp Nr. 2023/1307

Übernahme von Kosten einer privatärztlichen Behandlung zur Untersuchung einer Stoffwechselerkrankung Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2022 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I