LSG Thüringen - Beschluss vom 24.07.2019
L 1 U 1011/18 B
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1901/15

Übernahme von Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen L 1 U 1011/18 B

DRsp Nr. 2019/13815

Übernahme von Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe:

Die nach §§ 172,173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zu Recht die Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abgelehnt. Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 - L 1 U 492/15 B; ThürLSG Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az.: L 6 R 849/13 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, jeweils nach Juris). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Ja-nuar 1999, a.a.O.).