Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die nach §§ 172,173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zu Recht die Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abgelehnt. Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 -
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|