BSG - Beschluss vom 16.12.2021
B 8 SO 13/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 827/17 ZVW
SG Gotha, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 2229/12

Übernahme von Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung und einer Waschmaschine nach dem SGB XIIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBestellung eines besonderen Vertreters

BSG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 13/20 BH

DRsp Nr. 2022/2870

Übernahme von Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung und einer Waschmaschine nach dem SGB XII Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bestellung eines besonderen Vertreters

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2020 (L 8 SO 827/17 ZVW) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 72;

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung und einer Waschmaschine sowie Verpflegungskosten und Kosten für Nutzung eines Waschsalons nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).