LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2018
L 20 SO 527/18 B
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 84/18

Übernahme von Kosten für eine AnschlussheilbehandlungKeine Kostenerstattung für Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen L 20 SO 527/18 B

DRsp Nr. 2018/15880

Übernahme von Kosten für eine Anschlussheilbehandlung Keine Kostenerstattung für Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe

1. Die Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist anders als das ihm zu Grunde liegende Streitverfahren kein Prozess im Sinne von § 114 ZPO, sondern lediglich ein gerichtliches Verfahren, in dem über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist. 2. Eine Kostenerstattung ist für dieses Verfahren nicht vorgesehen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln geändert. Dem Kläger wir für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, C, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S, C, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Übernahme von Kosten für eine Anschlussheilbehandlung.