Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln geändert. Dem Kläger wir für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, C, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S, C, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Übernahme von Kosten für eine Anschlussheilbehandlung.
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