BSG - Urteil vom 11.09.2012
B 1 KR 21/11 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 8
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 544/07
SG Berlin, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 713/00

Übernahme von Notfallleistungen in Tunesien durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 21/11 R

DRsp Nr. 2012/21431

Übernahme von Notfallleistungen in Tunesien durch die gesetzliche Krankenversicherung

1. Weist ein Versicherter im Abkommensausland (hier: Tunesien) nicht sofort bei Inanspruchnahme von Notfallleistungen seine Berechtigung nach, schließt dies sachleistungsersetzende Ansprüche nicht von vornherein aus. 2. Erhält ein Versicherter im Ausland dem Abkommen entsprechende Leistungen, hat er keine Ansprüche wegen Abkommensverletzung.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2002 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Restkosten für eine in Tunesien durchgeführte Krankenbehandlung.