BSG - Beschluss vom 19.05.2021
B 8 SO 5/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 324/17
SG Osnabrück, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 62/13

Übernahme von Reparaturkosten für eine beschädigte Brille im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 5/21 B

DRsp Nr. 2021/10833

Übernahme von Reparaturkosten für eine beschädigte Brille im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I