LSG Chemnitz - Beschluss vom 01.12.2010
L 1 KR 99/10 B ER
Normen:
SGB X § 94 Abs. 2; SGB X § 94 Abs. 3; SGB X § 94 Abs. 4; SGB V § 126 Abs. 1 S. 2; SGB V § 126 Abs. 1a S. 1; SGB V § 126 Abs. 2; SGB V § 127 Abs. 2a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 119/10

Überprüfung der Eignung eines Leistungserbringers in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Krankenkasse

LSG Chemnitz, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 99/10 B ER

DRsp Nr. 2011/475

Überprüfung der Eignung eines Leistungserbringers in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Krankenkasse

Das in § 126 Abs. 1a S. 2 bis 8 SGB V geregelte Präqualifizierungsverfahren befindet sich noch im Aufbau). Deshalb können die individuellen Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen erst dann entfallen, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Leistungserbringer besteht, ein Präqualifizierungsverfahren zu durchlaufen. Dabei handelt es sich wegen des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags nicht um eine bloße Prüfungskompetenz der Krankenkassen, sondern auch um eine Verpflichtung zur Prüfung. Prüfungsmaßstab für die Krankenkassen sind dabei weiterhin die "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V " vom 27.3.2007. Hat eine Arbeitsgemeinschaft den Hilfsmittellieferungsvertrag als Vertragspartner ausgehandelt, obliegt ihr an Stelle der einzelnen Krankenkassen die Eignungsprüfung im Hinblick auf den Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]