BSG - Beschluß vom 09.09.2003
B 9 VS 2/03 B
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 130a ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 4 VS 13/02 - 09.04.2003,
SG Speyer, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VS 7/00

Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts

BSG, Beschluß vom 09.09.2003 - Aktenzeichen B 9 VS 2/03 B

DRsp Nr. 2003/15643

Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts

1. Der Prüfung im Revisionsverfahren obliegt nur die Frage, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss zurückzuweisen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen. 2. Ist eine Ermessensentscheidung zu prüfen, so sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen berücksichtigt und insoweit die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention beachtet hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 130a ;

Gründe:

Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz.