BSG - Beschluss vom 09.12.2008
B 8 SO 13/08 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 2; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 551 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 12/07
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 100/06

Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts zur Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren; Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention im vereinfachten Berufungsverfahren, Besetzung der Richterbank

BSG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen B 8 SO 13/08 B

DRsp Nr. 2009/16321

Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts zur Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren; Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention im vereinfachten Berufungsverfahren, Besetzung der Richterbank

1. Eine Ermessensentscheidung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Ausgestaltung des vereinfachten Berufungsverfahrens im SGG unter Berücksichtigung der Rechtsbehelfe gegen Gerichtsbescheide nach §§ 153 Abs. 4, 105 Abs. 2 SGG allgemein an Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention orientiert und strahlt auf die Ermessensentscheidung nach § 158 S. 2 SGG aus. 3. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung gebieten es, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 S. 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;