LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2021 13 Sa 828/20
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; MERZ-TV Zeitarbeit in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt v. 12.12.2013 § 3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 23/20
Überprüfung der jüngsten Befristung im Rahmen einer BefristungskontrollklageAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsBefristungsregelungen durch TarifvertragGrenzen der tariflichen Regelungsbefugnis bei Befristungen
LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 828/20
DRsp Nr. 2023/3405
Überprüfung der jüngsten Befristung im Rahmen einer BefristungskontrollklageAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsBefristungsregelungen durch TarifvertragGrenzen der tariflichen Regelungsbefugnis bei Befristungen
1. Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden ist grundsätzlich die zeitlich letzte maßgeblich für die Befristungskontrolle. Mit dem vorbehaltlosen Abschluss der entsprechenden Vertragsänderung haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass fortan nur noch der Arbeitsvertrag in der Ausgestaltung der jüngsten Befristungsabrede für ihre Rechtsbeziehungen maßgeblich sein soll.2. Bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.
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