Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.03.2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 05.03.2012, zugestellt a13.03.2012, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch Vergleich zum 31.01.2012. Die Landeskasse
zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß §
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