LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2012
10 Ta 125/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 111/12

Überprüfung der Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 125/12

DRsp Nr. 2012/17871

Überprüfung der Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.03.2012, Az.: 11 Ca 111/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 05.03.2012, zugestellt a13.03.2012, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch Vergleich zum 31.01.2012. Die Landeskasse

zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von EUR 998,41. Der Kläger soll ab 15.04.2012 monatliche Raten in Höhe von EUR 30,00 leisten.