OLG Stuttgart - Urteil vom 15.06.2001
2 U 201/00
Normen:
GVG § 17a Abs. 3, § 5 ; SGB IV § 30 Abs. 1 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 10
wrp 2001, 1245
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen O 39/00

Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit im Berufungsverfahren; Grenzen des Handelns gesetzlicher Krankenkassen

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 2 U 201/00

DRsp Nr. 2001/15786

Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit im Berufungsverfahren; Grenzen des Handelns gesetzlicher Krankenkassen

»1. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs wird regelmäßig und abschließend im 1. Rechtszug entschieden. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich das erstinstanzliche Gericht gegen § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG verstoßen hat. Ein solcher Verstoß setzt aber voraus, dass die Rüge rechtzeitig, d. h. innerhalb einer gem. § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO gesetzten Frist zur Klagerwiderung vorgebracht wird.2. § 30 Abs. 1 SGB IV stellt das Handeln der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung unter Gesetzesvorbehalt. Sie dürfen deshalb nur gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Aufgaben erfüllen (BGH WRP 95, 475, 478 -Sterbegeldversicherung). Das GKV - Gesundheitsrefom G 2100 (BGB ll 99, 2626 ff.) veranlasst zu keiner davon abweichenden Auslegung des Gesetzeszwecks. Die Vermittlung privater Krankeitskostenzusatzversicherungen ist dem Träger einer gesetzlichen Krankenverischerung deshalb untersagt.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 3, § 5 ; SGB IV § 30 Abs. 1 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Kooperation der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung in Baden-Württemberg mit einem privaten Versicherungsunternehmen.