Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. März 2005 aufgehoben, soweit sie die Anfechtungsklage der Klägerin betreffen.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfrageverfahrens zuletzt noch um die Frage, ob die von dem Beigeladenen zu 1. für die Klägerin ausgeübte Promotorentätigkeit "dem Grunde nach" Sozialversicherungspflicht begründet.
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