BSG - Beschluss vom 10.12.2020
B 14 AS 67/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 843/16
SG Berlin, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 13735/15

Überprüfung von Bescheiden im ZugunstenverfahrenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 67/19 BH

DRsp Nr. 2021/3586

Überprüfung von Bescheiden im Zugunstenverfahren Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2019 - L 5 AS 843/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Den Anträgen auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.