BSG - Urteil vom 14.11.2002
B 13 RJ 47/01 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 2 § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 3 § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 241 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 90, 136
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 40/01

Überprüfungsverfahren nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

BSG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 47/01 R

DRsp Nr. 2003/6156

Überprüfungsverfahren nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

Ein Versicherter ist im Überprüfungsverfahren nicht nur bei zu niedrig festgestellter Rente, sondern auch bei Ablehnung eines früheren Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung zu seinem Nachteil so zu stellen, wie er bei richtiger Rechtsanwendung zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderteilung gestanden hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 2 § 300 Abs. 1 § 300 Abs. 3 § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 241 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten.

Die im Juli 1936 geborene Klägerin siedelte am 12. Dezember 1991 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland über. In der ehemaligen UdSSR hatte sie mit Unterbrechungen von 1953 bis 1976 in der Landwirtschaft sowie in der Bau- und Textilindustrie gearbeitet. Von Juli 1991 bis zu ihrer Übersiedlung im Dezember 1991 bezog sie eine Rente. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".