BSG - Beschluss vom 24.06.2021
B 13 R 44/21 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 521/17
SG Nordhausen, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 818/15

Überprüfungsverfahren zur Festsetzung eines höheren Werts einer AltersrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 44/21 B

DRsp Nr. 2021/13732

Überprüfungsverfahren zur Festsetzung eines höheren Werts einer Altersrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Mit Urteil vom 17.12.2020 hat das Thüringer LSG einen im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Festsetzung eines höheren Werts seiner Altersrente verneint. Zuvor hatte das SG die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verurteilt, dem Kläger ab dem 1.1.2009 höhere Altersrente ohne Abschläge iS des § 77 SGB VI unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz nach § 236a SGB VI in der bei Rentenbeginn im Jahr 2003 geltenden Fassung zu gewähren. Vertrauensschutz könne der Kläger beanspruchen, weil er bei Rentenbeginn berufsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht gewesen sei. Maßgeblich sei der vom Kläger bis zum Oktober 1974 ausgeübte Beruf eines BMSR-Mechanikers/Brigadeleiters, den der Kläger wegen einer damals erlittenen Herzmuskelentzündung nicht mehr habe ausüben können.