LAG München - Urteil vom 18.10.2005
6 Sa 30/05
Normen:
BGB §§ 305 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2578/04

Überraschende Beendigungsklausel in Ergänzung zum Arbeitsvertrag

LAG München, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 30/05

DRsp Nr. 2006/20016

Überraschende Beendigungsklausel in Ergänzung zum Arbeitsvertrag

»Überraschende Klausel (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) in einer vom Arbeitgeber formulierten arbeitsvertraglichen Ergänzung.«

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Befristung in Verbindung mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch.

Die im April 1975 geborene Klägerin war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages zum 20. März 1995 in die Dienste der Beklagten getreten, beschäftigt zuletzt als Software-Entwicklerin im Betrieb ...

Am 23. Oktober 2002 hatte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat für diesen Standort einen Interessenausgleich zur "Kapazitätsanpassung ..." (Blatt 8 bis 12 der Akte) abgeschlossen. Darin war unter anderem das möglichst einvernehmliche Ausscheiden von insgesamt ... Mitarbeitern vorgesehen, insbesondere durch Aufhebungsverträge und freiwillige Übertritte in eine sog. betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE).. Eine weitere Betriebsvereinbarung vom 23. Oktober 2002 (Blatt 13 bis 21 der Akte) regelte die "Materiellen Rahmenbedingungen für die Kapazitätsanpassung. Unter Ziffer 5.1 ist darin zu lesen:

... wird die beE innerhalb der Fa. X errichten.