ArbG München, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 133/05
Überraschende Befristungsregelung in einem als Brief ausgestalteten Arbeitsvertrag
LAG München, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 867/05
DRsp Nr. 2006/20010
Überraschende Befristungsregelung in einem als Brief ausgestalteten Arbeitsvertrag
»1. Es stellt eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1BGB dar, wenn in einem Arbeitsvertrag, der in die Form eines Briefs des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gekleidet ist und die Unterschrift beider Vertragsparteien enthält, nach einer fett gedruckten Betreffzeile mit dem Wortlaut "Ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis" im zweiten Absatz des Schreibens im dritten Satz - nach Festlegung einer Probezeit von sechs Monaten und einer Kündigungsmöglichkeit "des Probearbeitsverhältnisses" mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Probezeit (vorbehaltlich einer Verlängerungsvereinbarung spätestens 14 Tage vor Fristablauf) geregelt ist, und wenn diese Klausel nicht durch Fettdruck oder sonstige drucktechnische Gestaltung hervorgehoben ist.2. Der Überraschungseffekt kann sich auch aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ergeben (im Anschluss an BAG 27.07.2005, Az 7 AZR 443/04, BAG 23.02.2005, Az 4 AZR 139/04, BAG 06.08. 2003, Az 7 AZR 9/03).
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