LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2018
10 Sa 25/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1; BGB § 611a;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 12
LAGE BGB 2002 § 305c Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1/16

Überraschende Probezeitvereinbarung unter der Überschrift SonstigesVerzugspauschale im Arbeitsrecht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 25/17

DRsp Nr. 2018/4695

Überraschende Probezeitvereinbarung unter der Überschrift „Sonstiges“ Verzugspauschale im Arbeitsrecht

1. Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB zur Verzugspauschale findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. 2. Eine Probezeitvereinbarung, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Sonstiges" an anderer Stelle als die weiteren Beendigungsmodalitäten ohne drucktechnische Hervorhebung untergebracht ist, kann als überraschende Klausel unwirksam sein.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2016 - 3 Ca 1/16 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 487,50 Euro brutto und von Arbeitsentgelt in Höhe von 100,00 Euro brutto, jeweils nebst Zinsen, wendet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro verurteilt worden ist; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5 S. 1; BGB § 611a;

Tatbestand: