OLG Celle - Urteil vom 03.02.2005
14 U 116/04
Normen:
ZPO § 139 Abs. 2 ; SGB VII § 104f ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 768/01

Überraschungsentscheidung - Haftungsprivilegierung nach SGB VII

OLG Celle, Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 14 U 116/04

DRsp Nr. 2005/4705

Überraschungsentscheidung - Haftungsprivilegierung nach SGB VII

»1. Es stellt keine gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu vermeidende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht bei einer reinen Wertungsfrage wie der Gewichtung eines Mitverschuldens im Urteil von einer zuvor mitgeteilten, naturgemäß vorläufigen Einschätzung abweicht. 2. Verletzt ein Arbeitnehmer bei der Durchführung von Ladearbeiten mit einem Gabelstapler den Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, der sich im selben Lager aufhält, dort aber nur aus privatem Interesse eine Maschine besichtigt, verrichten die beiden nicht "vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 2 ; SGB VII § 104f ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ;

Entscheidungsgründe:

540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um Feststellung einer Schadensersatzforderung im Insolvenzverfahren betreffend die Insolvenzschuldnerin, die M. ... GmbH in H.. Dem liegt ein Unfall zugrunde, bei welchem der Kläger durch den früheren Beklagten zu 1, A. R., mit einem Gabelstapler schwer verletzt worden ist. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.