BSG - Beschluß vom 23.12.2002
B 11 AL 233/02 B
Normen:
SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 13 AL 1098/01 - 17.09.2002,
SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AL 1819/00 - 07.02.2001,

Überraschungsentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 23.12.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 233/02 B

DRsp Nr. 2003/6147

Überraschungsentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht, so liegt eine Überraschungsentscheidung vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Kläger als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) rügt, das Landessozialgericht (LSG) habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genannten Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58).