LAG Thüringen - Urteil vom 28.06.2023
1 Sa 163/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 622; BEEG § 19; Weiterbildungsvereinbarung v. 06.08.2019 Anl. 2; Arbeitsvertrag v. 25.08.2020 § 15 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 25.08.2020 § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 540/21

Überraschungsklauseln in Allgemeinen GeschäftsbedingungenÜblichkeit verlängerter Kündigungsfristen im ArbeitslebenTransparenzgebot bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenZulässigkeit vertraglicher Rückzahlungsklauseln für WeiterbildungsmaßnahmenRückzahlungsklauseln und grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit

LAG Thüringen, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 163/22

DRsp Nr. 2023/10363

Überraschungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Üblichkeit verlängerter Kündigungsfristen im Arbeitsleben Transparenzgebot bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zulässigkeit vertraglicher Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungsmaßnahmen Rückzahlungsklauseln und grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit

1. Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich und überraschend sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Dabei sind alle Umstände, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrags zu berücksichtigen, etwa ein ungewöhnlicher äußerer Zuschnitt der Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle. 2. Die Verlängerung von Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer im Arbeitsleben ist als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträgen nicht überraschend ist. Vor allem sieht das Gesetz selbst diese Gestaltungsmöglichkeit ausdrücklich vor. Durch eine Gleichbehandlungsabrede können die für den Arbeitgeber gesetzlich verlängerten Fristen auch auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erstreckt werden.