BSG - Urteil vom 26.06.2008
B 13 R 119/07 R
Normen:
SGB VI § 237a § 34 Abs. 2 S. 1 § 34 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 34 Abs. 3 ; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
BSGE 101, 97
NZS 2009, 505
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 5630/06
SG Konstanz, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 278/06

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Altersrente für Frauen

BSG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen B 13 R 119/07 R

DRsp Nr. 2008/20837

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Altersrente für Frauen

Normenkette:

SGB VI § 237a § 34 Abs. 2 S. 1 § 34 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 § 34 Abs. 3 ; SGB X § 48 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten für die Monate Januar und Februar 2005 und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung überzahlter EUR 515,58.

Die 1941 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Altersrente für Frauen ab 1.11.2002. Bei Antragstellung am 28.10.2002 hatte sie mitgeteilt, laufend auf der Basis von EUR 325,00 monatlich beschäftigt zu sein. Im Rentenbescheid vom 21.2.2003 wies die Beklagte auf die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Inanspruchnahme der Altersrente als Voll- und Teilrente hin. Sie teilte ua mit, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente ab 1.2.2003 bei EUR 325,00 und ab 1.4.2003 bei EUR 340,00 liege; Änderungen dieser Hinzuverdienstgrenze würden jeweils zum 1.1. jeden Jahres erfolgen.

Aufgrund ihrer Beschäftigung erzielte die Klägerin folgende Verdienste:

- 11/2002 bis 3/2003 monatlich je EUR 325,00;

- 4/2003 und 5/2003 monatlich je EUR 400,00;

- 6/2003: kein Einkommen;

- 7/2003 EUR 287,00;

- 8/2003 bis 2/2005 monatlich je EUR 400,00.