BSG - Urteil vom 17.12.2002
B 4 RA 23/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 2 § 96a Abs. 3 S. 1 § 96a Abs. 3 S. 3 § 43 Abs. 5 § 66 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 RA 3322/00 - 22.03.2002,
SG Freiburg (Breisgau) - S 6 RA 587/00 - 26.05.2000,

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze beim Bezug von Berufsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 23/02 R

DRsp Nr. 2003/9696

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze beim Bezug von Berufsunfähigkeitsrente

1. Der volle Geldwert des Stammrechts auf Rente muss festgestellt werden, bevor der einzelanspruchsvernichtende Einwand der Übersicherung eingreift. 2. Bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion darf für Zeiten des Bezuges einer nach 1998 beginnenden Rente wegen Berufsunfähigkeit vom Januar 1999 bis Dezember 2000 nur deren Geldwert und nicht ihre Bemessungsgrundlage als erzielter Hinzuverdienst berücksichtigt werden. 3. Der für jeden Bezugsmonat erzielte Hinzuverdienst ist der individuellen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; SGB VI § 96a Abs. 2 Nr. 2 § 96a Abs. 3 S. 1 § 96a Abs. 3 S. 3 § 43 Abs. 5 § 66 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Streitig sind der Wert des Rechts auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für Bezugszeiten vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2000, die Höhe der hieraus der Klägerin in diesen Monaten zustehenden Zahlungsansprüche im Blick auf einen Hinzuverdienst und die Höhe des Nachzahlungsanspruches aus den Einzelansprüchen für Januar 1999 bis September 1999.