OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2023
12 E 901/22
Normen:
BVG § 25f Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 5916/22

Überschreitung der Schonvermögensfreigrenze durch das Vermögen eines Pflegebedürftigen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Pflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 12 E 901/22

DRsp Nr. 2023/7519

Überschreitung der Schonvermögensfreigrenze durch das Vermögen eines Pflegebedürftigen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Pflege

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BVG § 25f Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus M. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. März 2019 - 12 A 888/18 -, juris Rn. 9 m. w. N., und vom 2. Januar 2019 - -, juris Rn. 4.