LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2007
2 Sa 480/07
Normen:
GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2026/06

Überschreitung des Direktionsrecht bei Neuverteilung der Aufgabengebiete - keine einseitige Änderung arbeitsvertraglicher Einordnung in Betriebsorganisation direkt unterhalb der Geschäftsführung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 480/07

DRsp Nr. 2008/14566

Überschreitung des Direktionsrecht bei Neuverteilung der Aufgabengebiete - keine einseitige Änderung arbeitsvertraglicher Einordnung in Betriebsorganisation direkt unterhalb der Geschäftsführung

1. Die hierarchische Einordnung in eine Betriebsorganisation ist, jedenfalls auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung, wesentlicher Inhalt eines Anstellungsverhältnisses.2. Eine Veränderung dieser Einordnung kann nicht durch einseitige Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen werden.

Normenkette:

GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reichweite des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes und hierbei um die Frage, ob eine dem Kläger gegenüber zugewiesene Neuverteilung des Aufgabengebiets ihm gegenüber verbindlich ist. Der Kläger, geboren am 28.04.1953, war aufgrund Vereinbarung vom 31.05.1978 mit der V. GmbH in ein Arbeitsverhältnis zu dieser eingetreten.

Mit Vereinbarung zwischen den Firmen U., U-Stadt, V. GmbH und T., T-Stadt, vertreten durch Herrn U. und dem Kläger vom 30.06.1978 wurden die näheren Einzelheiten des Anstellungsverhältnis vereinbart. Nach Ziffer I. "Tätigkeiten und Aufgabenbereich" gehörte zum Aufgabenbereich des Klägers die Kundenbetreuung und die Kundenwerbung. Wörtlich ist vereinbart:

"Er wird als persönlicher Sekretär und Vertreter des Arbeitgebers beschäftigt."