LAG Hamm - Urteil vom 23.04.2004
13 (12) Sa 1823/03
Normen:
TV-V § 6 Abs. 4 ; TV-V § 10 ; TV-V § 10 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 291 ; BGB § 288 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 320
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1832/03

Überstunde - Vergütung - Höhe - Bemessung

LAG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 13 (12) Sa 1823/03

DRsp Nr. 2004/12064

Überstunde - Vergütung - Höhe - Bemessung

»Die Höhe der Überstundenvergütung für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben bemisst sich nach der individuellen Entgeltgruppenstufe und nicht allgemein nach der untersten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.«

Normenkette:

TV-V § 6 Abs. 4 ; TV-V § 10 ; TV-V § 10 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 291 ; BGB § 288 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des zu zahlenden Entgelts für geleistete Überstunden.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Versorgungsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.2002 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 (im Folgenden kurz: TV-V) Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TV-V.

In der Vergangenheit leistete er insgesamt 225 Überstunden. Dafür erhielt er - neben Zeitzuschlägen - einen Stundensatz nach Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-V in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung in Höhe von 14,36 Euro statt einem Stundensatz in Höhe von 17,74 Euro nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-V.

Mit seiner der Beklagten am 27.08.2003 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 760,50 Euro (225 Stunden x 3,38 Euro).