Die Parteien streiten um die Höhe des zu zahlenden Entgelts für geleistete Überstunden.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Versorgungsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.2002 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 (im Folgenden kurz: TV-V) Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TV-V.
In der Vergangenheit leistete er insgesamt 225 Überstunden. Dafür erhielt er - neben Zeitzuschlägen - einen Stundensatz nach Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-V in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung in Höhe von 14,36 Euro statt einem Stundensatz in Höhe von 17,74 Euro nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-V.
Mit seiner der Beklagten am 27.08.2003 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 760,50 Euro (225 Stunden x 3,38 Euro).
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