BAG - Urteil vom 30.10.2019
6 AZR 581/18
Normen:
BGB § 362; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 74; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 7 Abs. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a und d, S. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 8 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 10 Abs. 3 S. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 2 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anlage 1 Teil A Nr. 3;
Fundstellen:
AP TV-L § 8 Nr. 2
AuR 2020, 140
BB 2020, 499
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 35/18
ArbG Ludwigshafen, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 518/17

Überstundenentgelt und Überstundenzuschlag für tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-LUmwandlung von Entgeltbestandteilen in ZeitgutschriftenKeine Abgeltung für Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft durch Zahlung des regulären tariflichen Tabellenentgelts

BAG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 581/18

DRsp Nr. 2020/1621

Überstundenentgelt und Überstundenzuschlag für tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L Umwandlung von Entgeltbestandteilen in Zeitgutschriften Keine Abgeltung für Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft durch Zahlung des regulären tariflichen Tabellenentgelts

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 TV-L sind Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft unabhängig davon, ob es sich um zusätzlich geleistete Arbeit oder Überstunden im Tarifsinn handelt, unter Berücksichtigung der tariflichen Rundungsregelung mit dem Entgelt für Überstunden zu bezahlen. Das umfasst das Überstundenentgelt iSd. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L und den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L (Rn. 15). 2. Die in § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L angeordnete entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L ermöglicht die Umwandlung sämtlicher von § 8 Abs. 5 TV-L erfasster Entgeltbestandteile in Zeit und deren Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, soweit dies nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L zulässig ist (Rn. 16).