BAG - Urteil vom 10.07.2003
6 AZR 309/02
Normen:
Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) Nr. 1; Bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT (BZTV vom 19. Februar 1969 i.d.F. des 5. Änderungstarifvertrags vom 7. November 1971) §§ 2 3 8 9 ; BAT § 15 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 5 S. 1 § 35 ; BGB § 315 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 623
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 966/01
ArbG Verden, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1034/00

Überstundenpauschale - Schulhausmeister; Arbeitszeit; tarifliche Pauschale bei überschrittener regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit in jeder Unterrichtswoche; Bezahlung für die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auf Grund der Beanspruchung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken

BAG, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 309/02

DRsp Nr. 2003/13018

Überstundenpauschale - Schulhausmeister; Arbeitszeit; tarifliche Pauschale bei überschrittener regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit in jeder Unterrichtswoche; Bezahlung für die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auf Grund der Beanspruchung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken

Orientierungssätze: 1. § 3 Abs. 2 BZTV, wonach die vom Schulhausmeister in jeder Unterrichtswoche über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus zu leistende Arbeit nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Klassen gestaffelt und in der tariflich festgelegten Höhe vergütet wird, ist gegenüber § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT, wonach Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen sind, die speziellere Vorschrift. 2. Die Bildung einer Gesamtpauschale aus der in § 3 Abs. 2 BZTV dem Grunde und der Höhe nach geregelte Überstundenpauschale und der gemäß § 8 BZTV örtlich oder betrieblich zu regelnden Pauschale für die Tätigkeit, die sich aus der Beanspruchung der Räume zu nichtschulischen Zwecken außerhalb der Arbeitszeit nach § 2 BZTV ergibt, ist tarifwidrig. Beide Pauschalen sind gesondert auszuweisen. 3. Arbeitsbereitschaft kann ein Schulhausmeister auch in seiner Dienstwohnung auf dem Schulgelände leisten.

Normenkette:

Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) Nr. 1;